Satzung

in der gültigen Fassung vom 11. 02. 2020

§ 1 – Name und Zweck des Vereins
Der Verein „musik-theater 21, Verein zur Förderung zeitgenössischer Musik und darstellender Kunst e.V.“ mit Sitz in Neuss verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  • die Unterstützung von Veranstaltungen aus dem Bereich zeitgenössischer Musik, darstellender Kunst und Film.
  • die Förderung der Auseinandersetzung mit zeitgenössischer Kunst und Kultur im Allgemeinen sowie mit Musik und darstellender Kunst im Besonderen.
  • die Förderung von Komponisten und Komponistinnen, Theaterautoren und Theaterautorinnen auch durch die Vergabe von Auftragsarbeiten.

die Förderung von Musikern und Musikerinnen, Dirigenten und Dirigentinnen, Ensembles sowie von Schauspielern und Schauspielerinnen, Regisseuren und Regisseurinnen, Autoren und Autorinnen die sich mit zeitgenössischer Kunst und Kultur auseinandersetzen.

§ 2 – Selbstlosigkeit 
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

§ 4 – Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Vereins- und Vorstandsmitglieder können Auftragnehmer sein, soweit es sich um Tätigkeiten außerhalb der Vorstands- und Verwaltungsaufgaben handelt. Über die Auftragsvergabe an einzelne Vereins- oder Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB gemeinschaftlich.

§ 5 – Begünstigungsklausel
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede unbescholtene natürliche Person werden, die sich verpflichtet, den Zwecken des Vereins zu dienen. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften, Vereine u. a. werden, die sich verpflichten, größere Beiträge einmalig oder regelmäßig zu leisten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand gegenüber spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig, wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

§ 7 – Geschäftsjahr und Beiträge
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Höhe der Leistungen fördernder Mitglieder unterliegt einer Vereinbarung mit dem Vorstand.

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich für die Ziele des Vereins einsetzen und betätigen. 

§ 8 – Organe
Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

Die Sitzungen dieser Organe können auch online erfolgen. 

§ 9 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter wenigstens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung mindestens zehn Tage vorher schriftlich einzuberufen; außerdem 

  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  2. zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes,
  3. wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse kommen durch einfache Mehrheit zustande; bei einer Änderung der Satzung oder bei der Auflösung des Vereins müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Anträge für die Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. 

Der Jahresmitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  1. Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl der Rechnungsprüfer,
  5. Behandlung vorliegender Anträge,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  7. Auflösung des Vereins

§ 10 – Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Er besteht aus 

  1. dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
  3. dem Schriftführer/der Schriftführerin und
  4. bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen.

Der Verein wird vertreten durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. 

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, wenn sich unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/ihre Vertreter/in befindet. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Im Geschäftsjahr finden mindestens drei Vorstandssitzungen statt. 

§ 11 – Niederschriften
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder den jeweiligen Vertretern unterzeichnet werden. 

§ 12 – Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Ensemble Musikfabrik Landesensemble NRW e.V. mit Sitz in Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.